Falkemedia Regional GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsführer:
Jörg Stoeckicht
An der Halle 400 *1
24143 Kiel
E-Mail: info@kielerleben.de
HRB 8781KI
USt-Id-Nr. DE254 452 913
§ 1 Geltungsbereich
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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der falkemedia Regional GmbH -nachfolgend „Verlag“ - und seinen Kunden - nachfolgend „Auftraggeber“. Sie gelten unabhängig von der Art der Verwendung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der gesamten Geschäftsbeziehung.
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Soweit auch der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlags vor, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
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Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur wirksam, wenn der Verlag sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Eine durch Telefax oder E-Mail übermittelte Erklärung steht der Schriftform gleich.
§ 2 Anzeigenauftrag
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„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.
§ 3 Abschluss
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Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Auftraggeber gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen nach einem Plan des Auftraggebers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (zB Kalenderjahr) erfolgen.
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Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen.
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Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.
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Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
§ 4 Auftragserteilung, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber zustande, wenn der Verlag die Auftragsbestätigung dem Auftraggeber übersendet und dieser nicht innerhalb von sieben Tagen widerspricht. Telefonische Aufträge kommen zustande, wenn der Verlag den Auftrag des Auftraggebers annimmt. Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, kommen zustande, wenn die im Internet abgegebene Erklärung des Auftraggebers dem Verlag zugeht. Eine gesonderte Bestätigung des Verlags an den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
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Soweit ein Vertrag zustande kommt, ohne dass der Auftraggeber den Anzeigentext oder das Beilagenmuster zur Verfügung stellt, haben die Parteien Inhalt und Form der Werbung miteinander abzustimmen. Macht der Verlag gegen den Inhalt oder die Form der Werbung Einwendungen geltend und erzielen die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen, ist der Verlag berechtigt, den Vertrag zu kündigen, es sei denn die vom Verlag geltend gemachten Einwendungen betreffen keine schutzwürdigen Interessen des Verlags. Schutzwürdige Interessen vom Verlag sind insbesondere betroffen, wenn bei Anzeigen
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deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
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deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
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deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
Soweit der Vertrag mehrere Veröffentlichungen umfasst, zu denen der Auftraggeber den Inhalt oder die Form der Werbung erst nach Vertragsschluss beim Verlag einreicht, ist der Verlag unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, die Veröffentlichung einer Anzeige oder der Beilage abzulehnen bzw. solange zurückzustellen, bis berechtigte Einwendungen vom Verlag nicht mehr bestehen. Lehnt der Verlag eine Veröffentlichung oder mehrere bestimmte Veröffentlichungen ab oder stellt er sie zurück, wird der Vertrag im Übrigen von dieser Ablehnung nicht berührt. Die Vergütung des Verlags wird in diesem Fall nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 dieses Vertrages herabgesetzt. Von der Ablehnung eines Auftrags im Sinne dieses Absatzes unterrichtet der Verlag den Auftraggeber unverzüglich.
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Der Ausschluss von Konkurrenten des Auftraggebers bei der Veröffentlichung von Anzeigen oder Beilagen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ein solcher Ausschluss betrifft nur die Veröffentlichung von Konkurrentenanzeigen auf derselben oder einer gegenüberliegenden Anzeigenseite, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
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Der Auftraggeber stellt bei Auftragserteilung sicher, dass der Auftrag Informationen über Höhe und Breite der beauftragten Anzeige enthält. Enthält der Auftrag des Auftraggebers keine ausdrücklichen Vorgaben über die Höhe und Breite der beauftragten Anzeige, ist der Verlag berechtigt, die Höhe und Breite der Anzeige so zu gestalten, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Soweit vorhanden, berücksichtigt der Verlag dabei insbesondere Erfahrungswerte und Absprachen, die er aus der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erlangt hat. Soweit keinerlei Erfahrungswerte und Absprachen mit dem Auftraggeber aus der bisherigen Geschäftsbeziehung bestehen, soll der Verlag vor der Veröffentlichung der Anzeigen mit dem Auftraggeber Rücksprache halten, es sei denn, dies ist für eine der Vertragsparteien unzumutbar. Als unzumutbar gilt eine Rücksprache insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung einer Anzeige an einen bestimmten Erscheinungstermin gebunden ist und dieser Termin im Falle der Rücksprache nicht sicher eingehalten werden könnte. Für den Umstand, dass die vom Verlag ausgewählte Höhe und Breite der Anzeige nicht auf Erfahrungswerten oder Absprachen mit dem Auftraggebern aus der bisherigen Geschäftsbeziehung beruhen, trägt der Auftraggeber die Beweislast.
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Der Auftraggeber kann nicht verlangen, dass eine Anzeige oder Beilage in einer bestimmten Ausgabe oder an einer bestimmten Stelle veröffentlicht wird, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 5 Auftragsabwicklung
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Soweit der Verlag hinsichtlich Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentümer ist oder ihm Urheber oder sonstige Rechte zustehen, behält er sich das Eigentum bzw. die Ausübung der jeweiligen Nutzungsrechte vor. Der Verlag weist darauf hin, dass jede vertraglich vorgesehene Verwendung oder Verwertung, insbesondere die Bearbeitung und Weitergabe, nicht ohne Zustimmung des Verlags erfolgen darf. Soweit Unterlagen als vertraulich bezeichnet sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, keinem Dritten über den Inhalt der bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu verschaffen, es sei denn, dass dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich ist.
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Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach dem Erhalt eines Anzeigenbelegs schriftlich zu rügen. Die Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesandt wird. § 377 HGB wird hierdurch nicht berührt.
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Der Auftraggeber sendet die ihm vom Verlag übermittelten Korrekturabzüge innerhalb der vereinbarten Frist zurück. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Korrekturabzüge, die der Auftraggeber nicht bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der ihm gesetzten Frist zurücksendet, gelten als genehmigt. Ist eine Frist nicht ausdrücklich bestimmt, so beträgt sie 3 Tage ab Zugang der Korrekturabzüge beim Auftraggeber.
§ 6 Vergütung und Stornierung
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Soweit eine Vergütung nicht abweichend vereinbart wird, gelten die Vergütungssätze der Preisliste des Verlags in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Die Preisliste ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle des § 4 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich die Vergütung des Verlags nach Höhe und Breite der veröffentlichten Werbung. Soweit der Auftraggeber Änderungen des Auftrags wünscht, die in nicht nur unerheblicher Weise von dem ursprünglichen Auftrag abweichen, sind die vom Verlag durchgeführten Änderungsleistungen nach Maßgabe der Preisliste des Verlags gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall auch die erforderlichen Kosten, die im Falle einer Beauftragung Dritter entstehen.
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Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die Agenturprovision beträgt 15 Prozent.
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Soweit der Auftraggeber einen Auftrag vor der Veröffentlichung der Anzeige oder Beilage storniert, verringert sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung zum Ausgleich für entstandene Aufwendungen und eingesetzte Arbeitszeit auf 80% dieser Vergütung. Wenn der Verlag die erforderlichen Layout- und Satzarbeiten zum Zeitpunkt der Stornierung bereits fertig gestellt hatte erhöht sich die Ausgleichsvergütung auf 90%.
§ 7 Zahlungsbedingungen
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Die vom Verlag in Rechnung gestellten Leistungen zahlt der Auftraggeber innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Rechnung, sofern nicht vom Verlag in der Rechnung ein anderer Zahlungszeitpunkt bestimmt wird. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto des Verlags eingegangen bzw. bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist. Skonti gewährt der Verlag nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
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Zu Beginn einer neuen Geschäftsverbindung behält der Verlag sich vor, Vorauszahlung bis zum Anzeigenschlusstermin zu verlangen.
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Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
§ 8 Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
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Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in § 7 Abs.1 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Der Verlag ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Verlag ist bei Verzug des Auftraggebers berechtigt, noch ausstehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen.
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Der Verlag ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verzug länger als vierzehn Tage andauert. Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
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Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Soweit der Verlag auf Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers angewiesen ist und der Auftraggeber diese Leistungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig erbringt, tritt kein Verzug des Verlags ein. In diesem Fall verlieren vereinbarte Termine ihre Verbindlichkeit.
§ 9 Druckunterlagen
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Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
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Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.
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Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet sechs Wochen nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
§ 10 Nutzungsrechte
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Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
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Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag schriftlich über abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit einer in Auftrag gegebenen Anzeige zu informieren. Bei fehlender schriftlicher Information entfällt jegliche Haftung.
§ 11 Haftung
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Der Verlag haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er gewährleistet im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten insbesondere die drucktechnisch ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags, soweit der Auftraggeber seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten ebenfalls ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Verlag haftet nicht, wenn er aufgrund von Vorlagen, Vorgaben und/oder Freigaben des Auftraggebers gehandelt hat. Für Leistungen, die der Verlag aufgrund von handschriftlich gefertigten Unterlagen des Auftraggebers oder telefonischer Anweisungen des Auftraggebers ausführt, übernimmt der Verlag keine Haftung hinsichtlich von Kommunikationsfehlern (Missverständnisse, Irrtümer etc.). Dies gilt nicht, soweit der Verlag einen Kommunikationsfehler erkannt hat oder erkennen musste.
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Für eine vom Verlag zu vertretende Pflichtverletzung haftet der Verlag nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz, so haftet der Verlag nur für vorhersehbare Durchschnittsschäden und beschränkt auf fünf Prozent des Auftragswertes. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Verlag im Einzelfall eine Garantie übernommen hat, ferner nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verlags oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verlags beruhen. Hinsichtlich anderer Schäden haftet der Verlag nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung hinsichtlich des eigenen Verhaltens sowie hinsichtlich des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen.
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Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Verlag, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, nachdem sie entstanden sind.
§ 12 Anzeigenbelege
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Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
§ 13 Anzeigenkennzeichnung
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Anzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
§ 14 Datenschutz
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Der Verlag beachtet die deutschen Datenschutzbestimmungen und geht mit den persönlichen Daten des Auftraggebers vertraulich um. Der Verlag weist darauf hin, dass er die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten verarbeitet und speichert.
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Der Auftraggeber willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit dem Verlag erforderlich ist. Der Verlag ist berechtigt, personenbezogene Daten für Maßnahmen der Kundenpflege (Marketingaktionen etc.) zu verwenden und an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. Der Verlag verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
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Erfüllungsort für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber ergebenden Leistungspflichten ist der Sitz vom Verlag, wenn nicht die Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
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Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist ausschließlich Neumünster, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 16 Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.