Die Corona-Pandemie mit den vielfachen Eingriffen und Einschränkungen wird den deutschen Arbeitsmarkt langfristig stark belasten. Die Rechtsanwaltskanzlei Hoppe aus Molfsee erklärt euch, wann eine Kündigung erst durchgeführt werden kann.
Mehr als 700000 Betriebe haben mittlerweile Kurzarbeit angemeldet. Während diese Kurzarbeit vorübergehende Arbeitsausfälle abdeckt, werden die konjunkturellen Auswirkungen der Krise auf längere Dauer zu einem deutlichen Rückgang der Beschäftigungsverhältnisse und zu einem Ansteigen von Entlassungen führen.
Dringende betriebliche Erfordernisse wie Auftragsrückgänge und Umstrukturierungen werden viele Unternehmen zu betriebsbedingten Kündigungen veranlassen. Solche Kündigungen sind unwirksam und angreifbar, wenn sie nicht die notwendigen Voraussetzungen an eine zutreffende soziale Auswahl erfüllen. Gekündigt werden darf im Einzelfall nur der vergleichsweise am wenigsten schutzbedürftige Arbeitnehmer, der Vergleich muss innerhalb der Gruppe austauschbarer Mitarbeiter derselben Hierarchieebene getroffen werden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe darf der Arbeitgeber keine eigenen Maßstäbe zur Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit anwenden. Die Auswahl- und Abgrenzung muss sich vielmehr an den folgenden gesetzlich vorgegebenen Kriterien ausrichten:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung.
Eine Orientierung etwa an Führung oder Leistung, an der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen oder an freiwilligen Unterhaltsleistungen, wäre von vornherein fehlerhaft. Die o. g. vier Kriterien sind grundsätzlich gleichwertig und müssen bei der Sozialauswahl sämtlich in einer Gesamtschau ausreichend berücksichtigt werden.
Die konkrete soziale Auswahl wird mithin darauf zu überprüfen sein, ob
- die richtigen Mitarbeiter in das Auswahlverfahren einbezogen wurden,
- die maßgeblichen Wertungskriterien angemessen berücksichtigt wurden und
- die Auswahl nicht nach unzulässigen Ausgrenzungsmerkmalen vorgenommen wurde.
Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern unterfallen nicht dem Kündigungsschutz. Bei der Bestimmung des Stellenwertes sind regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmer (nach Umfang ihrer Tätigkeit) mitzuzählen, nicht aber Auszubildende und Praktikanten.
Allerdings kann auch eine ordentliche Kündigung von Mitarbeitern in diesen Kleinbetrieben unzulässig sein, so bei sitten- oder treuwidrigen Gründen. Auch diese Kündigungen sind der Missbrauchskontrolle zugänglich und gerade eine verfehlte soziale Auswahl kann willkürlich oder missbräuchlich erscheinen.
Besondere Rechtsfragen stellen sich bei der Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis verbunden mit dem Angebot dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen beendigt. Auch bei diesen betriebsbedingten Änderungskündigungen ist eine Sozialauswahl erforderlich, und diese darf sich ausschließlich
an der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, an Unterhaltspflichten sowie an einer Schwerbehinderung orientieren.
Wer genauere Antworten sucht, kann sich gerne bei der Rechtsanwaltskanzlei Hoppe informieren: Tel.: (0431) 38 00 59 0 oder per Mail an info@hoppe-recht.de.