Dass auch Radfahrer nicht berechtigt sind, stark alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, ist allgemein bekannt. Gleiches gilt wohl auch für die Tatsache, dass ein volltrunkener Radfahrer seinen Führerschein riskiert. Weniger bekannt ist aber das Risiko, die Erlaubnis für das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr zu verlieren.
Die Fahrerlaubnisverordnung sieht vor, dass bei festgestellter Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr auch das Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen wie auch das Führen von Tieren untersagt werden kann. Nimmt ein Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr am Straßenverkehr teil, liegt jedenfalls der Verdacht vor, dass Alkoholmissbrauch die Fahreignung des Radfahrers ausschließt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zum Nachweis der Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr anzuordnen. Die Vorschriften, die für Kraftfahrer gelten, werden entsprechend angewandt. Wird das Gutachten nicht beigebracht, untersagt die Behörde dem Betroffenen, Fahrzeuge aller Art im öffentlichen Verkehr zu führen. Dies gilt auch, wenn ein solcher Verkehrsverstoß das erste Mal vorgekommen ist. Nach einem feucht-fröhlichen Grillfest sollte daher nicht nur das Auto stehen bleiben, sondern bei entsprechendem Alkoholkonsum auch das Fahrrad.