Müssen Eltern einem Kind, welches schon einen beruflichen Abschluss erlangt und vielleicht schon in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, noch ein Studium finanzieren
Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch begrenzt auf eine zum Beruf führende Ausbildung. Ein Fortdauern der Unterhaltspflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. In den Abitur-Lehre-Studium-Fällen kann eine Ausnahme vorliegen, wenn das Studium eine in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zur bisherigen Ausbildung darstellt oder wenn erst während der Lehre die besondere Begabung für das gewünschte Studium deutlich geworden ist. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Entschluss zum Studium erst nach Beendigung der Berufsausbildung gefasst wird. Auch eine feste Altersgrenze ist nicht zu berücksichtigen. Allerdings – dies hat der BGH jetzt entschieden – kann die Finanzierung des Studiums den Eltern unzumutbar sein, wenn sie von den Studienplänen erst erfahren haben, als sie nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen mussten. Auch wenn nach der Lehre noch drei Jahre gearbeitet worden ist, wird die Unterhaltszahlung für ein Studium meist nicht mehr zumutbar sein. Im Einzelfall hat aber stets eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen, in der auch Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie die, ob die Eltern während der Berufsausbildung Unterhalt leisten mussten, ob aufgrund des Alters des Kindes Gehaltsbestandteile wegfallen, oder ob die Eltern inzwischen wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben.